Fußball der JFG - Vorspessart 



Jugendordnung


A. Allgemeiner Teil
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Junioren/-innenfußball in Bayern
(1) Die Fußballspiele der Junioren (die Nennung der Juniorinnen entfällt, es sei denn, diese Nennung ist ausdrücklich notwendig) im Bayerischen Fußball-Verband e.V. werden unter Beachtung der vom DFB und SFV für den Jugendbereich erlassenen Ordnungen und Rahmen-Richtlinien nach den folgenden Bestimmungen durchgeführt.
(2) Die JO bildet die Grundlage für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung des Junioren-Spielbetriebes unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und erzieherischen Aspekte.
(3) Sofern die JO keine andere Regelung enthält, gelten grundsätzlich und sinngemäß die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen des BFV, vor allem der Spielordnung.
§ 2 Jugendorgane
(1) Die Jugendorgane sind:
1. der Verbands-Jugendausschuss (VJA)
2. der Bezirks-Jugendausschuss (BJA)
3. der Kreis-Jugendleiter (KJL) ,
4. das Jugend-Sportgericht (JSG)
5. der Verbands-Frauen- und Mädchenausschuss (VFMA)
6. der Bezirks-Frauen- und Mädchenausschuss (BFMA)
(2) Soweit notwendig, können im Kreis noch Jugendgruppenspielleiter eingesetzt werden.
§ 3 Verbands-Jugendausschuss
(1) Der VJA ist gemäß § 23 Absatz 4 der Satzung das oberste Jugendorgan im BFV.
(2) Er regelt alle Jugendangelegenheiten gemäß § 4 und teilt die Geschäfte nach eigenem Ermessen unter seinen Mitgliedern auf.
(3) Die Mitglieder des VJA werden auf dem Verbandstag gewählt, mit Ausnahme des vom Verbands-Präsidium gemäß § 23 Ziffer 4 d der Satzung zu bestellenden Vertreters des Schulfußballs. sowie einer/eines Vertreters/in des VFMA mit beratender Stimme.
§ 4 Aufgaben des Verbands-Jugend-Ausschusses
Für den Bereich der Junioren sind dem VJA gemäß § 28 der Satzung, für den Bereich der Juniorinnen dem VFMA gemäß § 27 a) der Satzung folgende Aufgaben übertragen:
(1) Die verantwortliche Durchführung des gesamten Juniorenspielbetriebes, soweit nicht nach § 5 nachgeordnete Organe zuständig sind. Er kann dazu auch andere Spielformen entwickeln und versuchsweise einführen. Hierzu können Richtlinien erlassen werden.
(2) Betreuung und Förderung der Fußballjugend in gesundheitlicher, sportlicher und erzieherischer Hinsicht.
(3) Förderung des Fußballs in den Schulen.
(4) Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und -vereinigungen, sowie der zuständigen Behörden.
(5) Die Genehmigung von Junioren-Auswahlspielen.
(6) Erteilung von Sonderspielrechten für Jugendliche unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen.
(7) Die Zusammenarbeit mit den Stützpunkten und den Leistungszentren der Lizenzvereine.
(8) Die Ansetzung und Durchführung der vom Verbands-Präsidenten genehmigten Lehrgänge zur Förderung der Jugendleiter und der Junioren.
(9) Jährliche Aufstellung des dazu erforderlichen Jugendetats.
§ 5 Aufgaben weiterer Jugendorgane
Den weiteren Jugendorganen - BJA, KJL sowie BFMA gemäß §§ 34, 35 der Satzung - obliegen folgende Aufgaben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches:
(1) Durchführung des Juniorenspielbetriebes und Betreuung der Junioren in gesundheitlicher, sportlicher und erzieherischer Hinsicht.
(2) Durchführung genehmigter Junioren-Auswahlspiele.
(3) Förderung des Schulfußballs.
(4) Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und -vereinigungen, sowie der zuständigen Behörden.
(5) Die vorbereitende und gutachterliche Bearbeitung von Anträgen an den VJA/VFMA und deren Weiterleitung.
(6) Beratung der Vereine in jugendspezifischen Angelegenheiten.
(7) Durchführung von Lehrgängen und Schulungen.
§ 6 Spielbetrieb
(1) Die im Verbandsgebiet auszutragenden Spiele sind Verbandsspiele oder Privatspiele.
(2) Verbandsspiele sind alle Spiele mit Aufstiegsrecht (Meisterschaftsspiele) und alle anderen vom Verband angesetzten Spiele - auch Auswahlspiele.
(3) Über den Verbandsrahmen hinaus spielen die A-Junioren sowie die B-Junioren in der Bundesliga Süd/Südwest. Sie sind spieltechnisch dem Deutschen Fußball-Bund unterstellt.
(4) Die Hallenspiele werden nach gesonderten Hallenrichtlinien durchgeführt.
(5) Die Futsalsspiele werden nach gesonderten Futsalrichtlinien durchgeführt.
(6) Für Pokalrunden auf Verbandsebene gelten die dafür eigens erlassenen Richtlinien.
(7) Bei geographisch ungünstiger Lage kann das Spielen einzelner Mannschaften in einen anderen Kreis oder Bezirk beantragt werden. Die Umgruppierung erfolgt jeweils in die unterste Spielklasse. Ein Aufstieg ist in diesem Fall nur in die zweitunterste Spielklasse der Spielgruppe bzw. des Kreises, bei Juniorinnen des Bezirkes möglich. Die Entscheidung hierüber trifft bei:
Spielgruppen aus 2 Kreisen (bezirksübergreifend) VJA / VFMA
Spielgruppen aus 2 Kreisen im Bezirk BJA / BFMA
Spielgruppen aus 2 Gruppen im Kreis KJL / BFMA
§ 7 Altersklassen
(1) Die Junioren/Juniorinnen spielen in folgenden Altersklassen:
A-Junioren (U19/U18)
A-Junioren einer Spielzeit sind Spieler die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 17. oder das 18. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
B-Junioren/B-Juniorinnen (U17/U16)
B-Junioren/-innen einer Spielzeit sind Spieler die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 15. oder das 16. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
C-Junioren/C-Juniorinnen (U15/U14)
C-Junioren/-innen einer Spielzeit sind Spieler die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 13. oder das 14. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
D-Junioren/D-Juniorinnen (U13/U12)
D-Junioren/-innen einer Spielzeit sind Spieler die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 11. oder das 12. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
E-Junioren/E-Juniorinnen (U11/U10)
E-Junioren/-innen einer Spielzeit sind Spieler die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 9. oder das 10. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
F-Junioren/F-Juniorinnen (U9/U8)
F-Junioren/-innen einer Spielzeit sind Spieler die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 7. oder das 8. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
G-Junioren/G-Juniorinnen (U7)
G-Junioren/-innen einer Spielzeit sind Spieler, die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 6. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben sowie jüngere Spieler.
(2) Ältere A-Junioren sind die Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 18. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
Ältere B-Juniorinnen sind die Spieler, die in dem Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt, das 16. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
(3) Stichtag für die Einteilung in die Altersklassen ist der 1. Januar eines jeden Jahres. Die Einteilung in die jeweilige Altersklasse erfolgt zum 1. August.
(4) Bei Bedarf können Juniorenmannschaften (auch Juniorinnen) aus den Altersklassen A/B, B/C, C/D, D/E und E/F/G gebildet und in den Spielbetrieb der jeweils höheren Altersklasse eingeteilt werden.
(5) C-Junioren, die mit Ablauf eines Spieljahres aus den C-Junioren ausscheiden, können bei den A-Junioren eingesetzt werden. C-Junioren des jüngeren Jahrganges können in den A-Junioren eingesetzt werden, wenn beim Verein keine C- und B-Junioren-Mannschaft besteht und keine sportärztlichen Bedenken bestehen. Für die nachfolgenden Altersklassen sowie für Juniorinnen gilt diese Bestimmung analog soweit sich aus den Richtlinien für den Juniorinnenfußball nicht etwas anderes ergibt.. Für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist der Verein verantwortlich.
(6) Die Zurückstellung von Mannschaften oder Spielern in eine niedrigere Altersklasse ist nicht zulässig. Hiervon sind ausgenommen Spieler, die nachweislich aufgrund einer Behinderung dem Entwicklungsstand ihrer Altersklasse nicht entsprechen. Über ein erteiltes Sonder-Spielrecht erhält der Verein eine schriftliche Bestätigung des BFV, die zusammen mit dem Spielerpass bei der Passkontrolle vorgelegt werden muss.
(7) In der Altersklasse der D-Junioren und jünger sind gemischte Mannschaften von Junioren und Juniorinnen zugelassen. Die Möglichkeit des Einsatzes von Juniorinnen in Juniorenmannschaften ergibt sich aus den Richtlinien für den Juniorinnenfußball.
(8) Bei Bedarf können Kleinfeldspielrunden eingerichtet werden, in welchen Spielerinnen der beiden jüngeren Frauenjahrgänge (=A-Juniorinnenmannschaften), B-Juniorinnen und C-Juniorinnen eingesetzt werden können. Die Richtlinien für den Kleinfeldfußball (A-Junioren bis C-Junioren) gelten entsprechend.

In der Altersklasse der D-Junioren und jünger, können Juniorinnen-mannschaften in den Spielbetrieb der entsprechenden Juniorenaltersklasse eingegliedert werden. Gleiches gilt für B- und C- Juniorinnenmannschaften, die jedoch ohne Wertung am Spielbetrieb der Junioren teilnehmen.
Die Spielklasseneinteilung erfolgt nach Rücksprache zwischen VJA und VFMA.
§ 8 Spieldauer
(1) Die Spieldauer beträgt bei den
A-Junioren/Juniorinnen (U19/U18)

2 x 45 Minuten
B-Junioren/Juniorinnen (U17/U16)

2 x 40 Minuten
C-Junioren/Juniorinnen (U15/U14)

2 x 35 Minuten
D-Junioren/Juniorinnen (U13/U12)

2 x 30 Minuten
E-Junioren/Juniorinnen (U11/U10)

2 x 25 Minuten
F-Junioren/Juniorinnen (U9/U8)

2 x 20 Minuten
G-Junioren/Juniorinnen (U7)

Turnierform
Bei gemischten Altersklassen richtet sich die Spieldauer nach der höheren Altersklasse.
(2) Die festgelegte Spieldauer darf nicht überschritten werden. Ausgenommen davon sind lediglich Entscheidungsspiele, die bei unentschiedenem Ausgang nach Ablauf der regulären Spielzeit bei A-Junioren 2 x 15 Minuten, B-Junioren/-innen 2 x 10 Minuten und in den Altersklassen C bis F 2 x 5 Minuten verlängert werden können.
(3) Eine dann noch notwendige Entscheidung wird durch Elf- bzw. Achtmeterschießen herbeigeführt.
(4) Junioren und Juniorinnen dürfen an einem Tag nur in einem Verbandsspiel eingesetzt werden (§ 6 Abs. 2).
§ 9 Kleinfeld
(1) Die Spiele der E- und F-Junioren/-innen werden grundsätzlich auf Kleinfeld mit 7 Spielern pro Mannschaft durchgeführt. In der Altersklasse der G-Junioren können Mannschaften mit 4 bis 7 Spielern gebildet werden.
(2) Es können in allen Altersklassen der A- bis zu den D-Junioren Kleinfeldmannschaften gebildet werden. Die Kleinfeldmannschaften können nur in der untersten Spielklasse (Kleinfeldrichtlinien Ziffer II.) in Kleinfeldspielgruppen am Spielbetrieb teilnehmen.
(3) Im Übrigen gelten die vom BFV gesondert erlassenen Richtlinien für den Kleinfeldfußball (A-Junioren bis C-Junioren), Richtlinien für den Kleinfeldfußball (D- bis F-Junioren), Richtlinien für den Kleinfeldfußball (G-Junioren), sowie die Richtlinien für den Juniorinnenfussball .
(4) Zweite Mannschaften können zusätzlich zu einer Großfeldmannschaft der Altersklasse der A- bis D-Junioren mit dem Status außer Konkurrenz am Spielbetrieb im Kleinfeld teilnehmen.
(5) G-Juniorenmannschaften zählen nicht zu den anrechenbaren Mannschaften im Sinne des § 8 der Spielordnung.
2. Abschnitt: Spielsystem
§ 10 Spielklassen und Spielgruppen
(1) Unbeschadet der Bezirksgliederung kann bei den Junioren/Juniorinnen in folgenden Spielklassen gespielt werden:
a) Junioren-Bayernligen (A- bis C-Junioren)
b) Junioren-Landesligen (A- und B-Junioren)
c) Junioren-Bezirksoberligen (A- bis D-Junioren)
d) Junioren-Kreisligen (A- bis D-Junioren)
e) Junioren-Kreisklassen (A- bis D-Junioren)
f) Junioren-Gruppen (A- bis F-Junioren)

Bei Bedarf können Juniorinnen-Bezirksligen gebildet werden.

(2) Die Verbandsspiele werden bei den Juniorenklassen A, B und C bis zur Ermittlung des Verbandsmeisters, bei der Juniorenklasse D bis zur Ermittlung des Kreis- bzw. Bezirksmeisters ausgetragen. Für den Juniorinnenbereich gelten die Richtlinien für Juniorinnenfußball, für Spiele auf Kleinfeld die entsprechenden Richtlinien. Die angegebenen Spielklassenstärken sind Regelzahlen, die bei zwingender Notwendigkeit über- oder unterschritten werden können.
a) Junioren-Bayernliga
Die A- und B-Junioren-Bayernliga spielt jeweils in einer Gruppe mit 12 Mannschaften.
Die C-Junioren-Bayernliga spielt in zwei Gruppen (Nord mit 14 und Süd mit 12 Mannschaften). Die Gruppe Nord besteht aus Mannschaften der Bezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. Die Gruppe Süd besteht aus Mannschaften der Bezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.
b) Junioren-Landesliga
Die A- und B-Junioren-Landesliga spielt pro Altersklasse in zwei Gruppen mit je 12 Vereinen. Die Einteilung der Vereine in die jeweilige Gruppe erfolgt nach geografischen Gesichtspunkten.
c) Junioren-Bezirksoberliga
Die Junioren-Bezirksoberliga spielt auf Bezirksebene in einer Gruppe mit höchstens 14 Mannschaften.
d) Junioren-Kreisliga
Die Junioren-Kreisliga spielt auf Kreisebene. Es soll in einer Gruppe mit höchstens 14 Mannschaften gespielt werden. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann in zwei Kreisligagruppen mit je 12 Mannschaften gespielt werden.
e) Junioren-Kreisklasse
Wenn erforderlich, können unterhalb der Junioren-Kreisliga Junioren-Kreisklassen gebildet werden; die Entscheidung darüber trifft der Bezirks-Jugendausschuss. Die Junioren-Kreisklassen sollen nicht mehr als 12 Mannschaften umfassen.
f) Junioren-Gruppen
Die Juniorengruppen werden im Kreisgebiet gebildet. Die Juniorengruppe soll nicht mehr als 12 Mannschaften umfassen.
§ 11 Feststellung der Meister und Absteiger
(1) Der Tabellenerste nach Abschluss der Spielrunde der A- und B- Junioren Bayernliga ist Bayerischer Meister. Soweit die Zulassungsvoraussetzungen des DFB erfüllt sind und die Genehmigung des DFB schriftlich vorliegt, steigt er direkt in die Bundesliga Süd/Südwest auf. § 19 der DFB – Jugendordnung kommt zur Anwendung.
(2) Die Meister der C-Junioren Bayernliga Nord und Süd spielen den Bayerischen Meister aus. Der Bayerische Meister wird in einem Entscheidungsspiel auf neutralem Platz ausgetragen. Auf die Spielordnung § 15 und § 75 wird hingewiesen und gilt entsprechend. Als Vertreter des BFV nimmt der Bayerische C-Junioren-Meister an den Meisterschaften des SFV teil.
Zur Ermittlung von Bezirks- und Kreismeistern können Entscheidungsspiele auch in Hin- und Rückspielen ausgetragen werden. Es wird auf die Spielordnung § 15 verwiesen.
(3) Der Meister der Junioren-Bezirksoberliga ist Bezirksmeister; der Meister der Junioren-Kreisliga ist Kreismeister.
(4) Bei zwei Junioren-Kreisligen gilt für die Meisterermittlung die Regelung der Junioren-Bayernliga analog.
(5) Stehen Vereine punktgleich auf einem Platz in der Tabelle, dem besondere Bedeutung zukommt, so entscheiden die direkten Vergleiche nach Punkten in der laufenden Saison. Besteht auch hier Punktgleichheit, wird die Entscheidung nach § 15 SpO oder in Hin- und Rückspielen ohne Verlängerung herbeigeführt. Besteht nach diesen beiden Spielen wiederum Punktgleichheit wird die Tordifferenz der Entscheidungsspiele gewertet. Ist auch diese gleich, fällt die Entscheidung durch Elfmeterschießen.
§ 12 Auf- und Abstieg
(1) Grundsätzlich hat nur der bestplatzierte aufstiegsberechtigte Verein Aufstiegsrecht. Macht dieser von seinem Recht keinen Gebrauch, kann an seine Stelle nur der nächstplatzierte aufstiegsberechtigte Verein seiner Spielgruppe treten.
(2) Der Tabellenletzte jeder Spielklasse steigt in jedem Fall ab. Verzichtet ein Verein im laufenden Spieljahr dreimal auf die Austragung von Verbandsspielen oder zieht er seine Mannschaft zurück, scheidet er aus der laufenden Verbandsspielrunde aus. Er gilt damit als erster Absteiger und wird im folgenden Spieljahr in die unterste Spielklasse eingeteilt. Die Wertung der ausgetragenen Spiele erfolgt gemäß § 41 Absatz 1 der SpO.
(3) Zweite Junioren-Mannschaften können in Konkurrenz höchstens eine Spielklasse unter der ersten Juniorenmannschaft ihres Vereins spielen. Bei einem Abstieg der höherklassigeren Junioren-Mannschaft muss auch diese in die nächsttiefere Spielklasse absteigen. Steht diese Mannschaft nach Abschluss der Verbandsspiele auf keinem Abstiegsplatz, bleibt der festgelegte Abstieg unberührt. Dadurch erhöht sich die Zahl der Aufsteiger. In jeder Altersklasse können maximal drei Mannschaften eines Vereins in Konkurrenz spielen.
(4) Ein Verzicht auf eine Einteilung oder der Antrag auf Einteilung in eine niedrigere Spielklasse ist innerhalb einer Woche nach dem letzten Verbandsspiel schriftlich an den zuständigen Jugendgruppenspielleiter möglich. In diesem Fall ist der Verein in eine niedrigere Spielklasse seiner Wahl einzuteilen. Steht diese Mannschaft nach Abschluss der Verbandsspiele auf keinem Abstiegsplatz, bleibt der festgelegte Abstieg unberührt. Dadurch erhöht sich die Zahl der Aufsteiger.
(5) Innerhalb einer Woche nach Erringung der Meisterschaft haben diese Vereine durch den Vereinsvorstand eine schriftliche Erklärung abzugeben, falls sie auf das Aufstiegsrecht verzichten. Grundsätzlich haben nur die Meister Aufstiegsrecht; macht ein Meister von diesem Recht keinen Gebrauch, kann an seine Stelle der nächstplatzierte aufstiegsberechtigte Verein treten.
(6) Die Absteiger oder evtl. freiwillig ausscheidende Vereine sind im nächsten Spieljahr in der nächst niedrigeren Spielklasse einzuteilen. Ein Verzicht auf Einteilung in diese Spielklasse ist möglich; in diesem Fall ist der Verein in eine niedrigere Spielklasse seiner Wahl einzuteilen.
(7) Die Auf- und Abstiegsregelungen sind vor Beginn der Verbandsrunden festzulegen und im "bayernsport" oder im amtlichen Teil der Internetadresse www.bfv.de bis zum 1. September zu veröffentlichen. Gegen sie kann binnen einer Woche ab Veröffentlichung Beschwerde beim übergeordneten Verwaltungsorgan eingelegt werden. Die Belehrung ist in die Veröffentlichung mit aufzunehmen.
(8) § 12 (8) a) gilt auch für alle anderen Spielklassen, soweit in § 12 (8) b), c) und d) oder in den Richtlinien für den Juniorinnenfußball nichts anderes bestimmt wird.

a) Junioren-Bayernliga

1. Die Meister der A- und B-Junioren Bayernliga steigt in die Bundesliga Süd/Südwest auf. Die Zulassungsvoraussetzungen des DFB müssen vorliegen, § 19 der DFB Jugendordnung kommt zur Anwendung.
2. Aus der A- und B-Junioren Bayernliga steigen jeweils drei Vereine in die Landesliga ab.
3. Wird in der A- und B-Junioren Bayernliga nach vollzogenem Auf- und Abstieg die Regelzahl von 12 Vereinen überschritten, so erhöht sich die Zahl der Absteiger im folgenden Spieljahr entsprechend. Wird die Regelzahl unterschritten, ermitteln die nächstplatzierten aufstiegsberechtigten Tabellenzweiten – bei Verzicht die Tabellendritten – der Landesligen so viele Aufsteiger, bis die genannte Normzahl wieder erreicht ist.
4. Aus der C-Junioren Bayernliga Nord steigen 4 Mannschaften und aus der C-Junioren Bayernliga Süd steigen 3 Mannschaften ab.
5. Die sieben Meister der C- Junioren Bezirksoberligen steigen automatisch in die Bayernliga auf. Zuordnung gemäß Jugendordnung § 10 Absatz 2 a.
6. Die Absteiger aus der C-Junioren Bayernliga sind im nächsten Spieljahr in die für sie zutreffende Bezirksoberliga einzuteilen.

b)Junioren-Landesliga

1. Die Gruppeneinteilung der A- und B-Junioren Landesliga erfolgt nach geografischen Gesichtspunkten.
2. Aus den beiden Spielklassen der A- und B-Junioren Landesliga, steigt der beste, aufstiegsberechtigte Verein der jeweiligen Altersklassen in die Bayernliga auf. Verzichtet ein Meister auf den Aufstieg in die Bayernliga, kann an seine Stelle nur der nächstplatzierte, aufstiegsberechtigte Verein treten.
3. Aus den Junioren-Landesligen steigen in der Regel 7 Vereine in die Bezirksoberliga ab. Die Anzahl von 7 Absteiger ergibt sich aus den jeweils drei letztplazierten Vereinen jeder Spielgruppe und dem Verlierer aus einem Entscheidungsspiel auf neutralem Platz um den Klassenerhalt zwischen den beiden viertletzten Vereinen jeder Spielgruppe.
Wenn durch den Vollzug der Auf- und Abstiegsregelung die Sollzahl von 24 Vereinen je Altersklasse der Junioren-Landesliga um einen Verein unterschritten wird, entfällt das Entscheidungsspiel der beiden viertletzten Vereine; die Anzahl der Absteiger wird in diesem Fall auf sechs Vereine reduziert.
4. Wird in der Junioren-Landesliga die Sollzahl von 24 Vereinen je Altersklasse um mehr als einen Verein unterschritten, werden die weiteren freien Plätze unter den nächstplatzierten aufstiegsberechtigten Vereinen der Bezirksoberliga ausgespielt.
5. Wird in der Junioren-Landesliga nach vollzogenem Auf- und Abstieg die Sollzahl von 24 Vereinen überschritten, erhöht sich die Zahl der Absteiger solange um einen weiteren Verein, bis die Regelzahl wieder erreicht ist. Zwischen Vereinen mit dem gleichen Tabellenplatz in den einzelnen Spielgruppen findet die Entscheidung um Abstieg bzw. Klassenerhalt durch ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz statt.

c) Junioren-Bezirksoberliga

1. Aus der Junioren-Bezirksoberliga steigen bis zu vier, mindestens jedoch zwei Mannschaften ab. Die aufstiegsberechtigten Tabellenersten der Junioren-Kreisligen haben Aufstiegsrecht, gegebenenfalls sind Entscheidungsspiele auszutragen. Die festgelegte Normalzahl darf nicht über- oder unterschritten werden.
2. Wird eine nicht aufstiegsberechtigte Mannschaft Meister, so tritt die nächste bestplatzierte aufstiegsberechtigte Mannschaft in deren Rechte ein.

d) Junioren-Kreisliga

1. Aus der Kreisliga steigen maximal vier, mindestens jedoch zwei Mannschaften ab.
2. Wird eine nicht aufstiegsberechtigte Mannschaft Meister, so tritt die nächste bestplatzierte aufstiegsberechtigte Mannschaft in deren Rechte ein.
3. Bei zwei Kreisligen ermitteln die beiden bestplatzierten aufstiegsberechtigten Mannschaften in einem Entscheidungsspiel den Aufsteiger. Die Normzahl darf nicht über- oder unterschritten werden.
4. Beim Fehlen einer Junioren-Kreisklasse ermitteln die Meister der entsprechenden Juniorengruppen den Aufsteiger.

e) Junioren-Kreisklasse

1. Aus der Kreisklasse steigen maximal vier, mindestens jedoch zwei Mannschaften ab.
2. Wird eine nicht aufstiegsberechtigte Mannschaft Meister, so tritt die nächst bestplatzierte aufstiegsberechtigte Mannschaft in deren Rechte ein.
3. Bei mehreren Kreisklassen ermitteln die bestplatzierten aufstiegsberechtigten Mannschaften- eventuell in Entscheidungsspielen- die Aufsteiger.

f) Junioren-Spielgruppen

1. Wird eine nicht aufstiegsberechtigte Mannschaft Meister, so tritt die nächste bestplatzierte aufstiegsberechtigte Mannschaft in deren Rechte eine.
2. Bei mehreren Junioren-Spielgruppen ermitteln die bestplatzierten aufstiegsberechtigten Mannschaften- eventuell in Entscheidungsspielen- die Aufsteiger.

(9) Der VJA bzw. der VFMA kann in besonders gelagerten Härtefällen Ausnahmeregelungen für die Einteilung in Spielklassen treffen. Dafür kann vom jeweiligen Organ eine Kommission eingesetzt werden, die sich aus 2 Vertretern der Bezirke, die nicht diesem Organ angehören, sowie einem Mitglied des VJA bzw. VFMA zusammensetzt. Ein sportlich nicht realisierter Aufstieg ist dabei grundsätzlich nicht als Härtefall anzusehen.
(10) Meldet ein Verein in der Normalgruppe (Großfeld) weitere Mannschaften einer Altersklasse zum Verbandsspielbetrieb an, können diese in Konkurrenz und davon eine mit Aufstiegsrecht zugelassen werden.
Die Einteilung muss in unterschiedliche Spielgruppen erfolgen. Es muss vor dem ersten Spieltag schriftlich dem KJL mitgeteilt werden, welche Mannschaft das Aufstiegsrecht wahrnimmt. Diese aufstiegsberechtigte Mannschaft zählt im Sinne der Jugendordnung des § 19 Absatz 1 – 5 als höherklassige Mannschaft. Die nichtaufstiegsberechtigten Mannschaften werden als n. a. (nicht aufstiegsberechtigt) gekennzeichnet.

(11) Anträge nach Absatz 9 und 10 sind mit ausführlicher Begründung bis spätestens 15. Mai an den VJA bzw. VFMA schriftlich zu stellen.
B. Spielbestimmungen
1. Abschnitt: Der Spielbetrieb
§ 13 Durchführung des Spielbetriebes

(1) Die technische Durchführung des Spielbetriebes obliegt den zuständigen Spielleitern.
(2) Im einzelnen obliegt die Spielleitung
a) einem vom VJA bzw. VFMA beauftragten Mitglied für den über den Rahmen der Bezirke hinausgehenden Spielbetrieb,
b) einem vom BJA bzw. BFMA beauftragten Mitglied hinsichtlich des Spielbetriebes in den Bezirken und
c) dem Kreisjugendleiter und den Jugendgruppenspielleitern bzw. einem vom BFMA beauftragten Mitglied hinsichtlich des Spielbetriebes in den Kreisen. Der zuständige Kreis-Jugendleiter ist verpflichtet, den Spielbetrieb in diesen Gruppen zu überwachen.
§ 14 Beschwerdeinstanz
(1) Über Beschwerden im spieltechnischen Bereich entscheidet das jeweils übergeordnete Organ:
a) Für die Kreise einschließlich der Jugend-Spielgruppen der Bezirks-Jugendausschuss bzw. der BFMA.
b) Für die Bezirke der Bezirks-Jugendausschuss bzw. der BFMA.
c) Für die Junioren-Bayernligen der Verbands-Jugendausschuss bzw. der VFMA
d) Für Entscheidungen der Spielklassenkommission gemäß Jugendordnung § 12 Absätze 9 und 10 der VJA bzw.
VFMA
(2) § 3 der Rechts- und Verfahrensordnung gilt entsprechend.
§ 15 Spielgemeinschaften
(1) Die Bildung von "Spielgemeinschaften" zwischen zwei oder mehreren Vereinen ist in allen Altersklassen zulässig, wenn sie nicht auf Kleinfeld spielen (ausgenommen Juniorinnen). Voraussetzung dafür ist, dass Vereine wegen Spielermangel keine eigene Juniorenmannschaft bilden können. Der Antrag ist von den beteiligten Vereinen unter Nennung des federführenden Vereins beim zuständigen Kreis-Jugendleiter (KJL) bzw. beim BFMA zu stellen. Die Genehmigung gilt nur für das laufende Spieljahr und kann auf neuerlichen Antrag vom KJL/BFMA verlängert werden.
(2) Wechseln Spieler einer Spielgemeinschaft zu einem anderen Verein dieser Gemeinschaft, so unterliegen sie der Wartezeit.
(3) Für alle Vorfälle haftet jeweils der federführende Verein einer Spielgemeinschaft.
(4) Im Übrigen gelten die vom BFV gesondert erlassenen Richtlinien für Bildung von Spielgemeinschaften.
§ 15 a Junioren-Förder-Gemeinschaften
(1) Zwei oder mehrere Vereine können zum Zweck der Talentförderung einen rechtlich eigenständigen Verein als Junioren-Förder-Gemeinschaft (JFG) gründen, wenn ein räumlicher Zusammenhang gegeben ist und keine spieltechnischen Gründe entgegen stehen. Der Verein muss sich einen anderen Namen mit regionalem Bezug als den der beteiligten Stammvereine geben und in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name soll vor der Gründungsversammlung der JFG mit der Passabteilung des BFV abgesprochen werden.
(2) Der Verein der JFG muss sich beim BLSV anmelden und dort aufgenommen werden. Dazu ist u.a. die Eintragung beim Amtsgericht (Vereinsregister) sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Gemeinnützigkeit) erforderlich. Die Anmeldung beim BFV (§ 8 der BFV-Satzung und § 7 (4) der SpO) muss bis spätestens 31.05. nach der Anmeldung beim BLSV erfolgen.
(3) Als Voraussetzung für die Erstzulassung zum Verbandsspielbetrieb muss die JFG mindestens eine A- oder B-, eine C- und eine D-Großfeldmannschaft melden. Für Juniorinnen ist eine JFG zulässig, wenn mindestens eine B- und eine C-Großfeldjuniorinnenmannschaft angemeldet werden.
Bei Nichterfüllung dieser Zulassungsvoraussetzung in den Folgejahren sind nachstehende Ausfallgebühren je Mannschaft zu entrichten:

Jeweils für das 1. Spieljahr der Nichterfüllung 100,00 Euro
Im 1. Folgejahr 200,00 Euro
Im 2. Folgejahr 400,00 Euro

Sollten auch im 3. Folgejahr die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird die JFG nicht mehr zum Verbandsspielbetrieb zugelassen. Die Voraussetzungen sind nur dann erfüllt, wenn die erforderliche Zahl von Mannschaften bis zum 1. Mai des laufenden Spieljahres am Verbandsspielbetrieb teilgenommen haben.

(4) Nicht zugelassen sind in einer JFG Kleinfeldmannschaften (ausgenommen C- und D-Juniorinnen sowie untere D-Junioren), Spielgemeinschaften sowie Herren-, Frauen- und Seniorenmannschaften. Abweichungen können in Einzelfällen nur vom VJA bzw. VFMA genehmigt werden.
(5) Bei Neugründung einer JFG werden die Mannschaften der einzelnen Altersklassen in die erspielte Spielklasse der beteiligten Stammvereine eingegliedert. Dies gilt nicht bei der Neuaufnahme eines weiteren Stammvereins. Einteilungen in andere Spielklassen können nur gemäß § 12 Abs. 6 erfolgen.
(6) Ein Sonder-Spielrecht für Herren-/Frauenmannschaften kann nur für den jeweiligen Stammverein zum Tragen kommen (§ 27 (4)).
(7) Ein Sonder-Spielrecht für ältere E-Junioren kann für den jeweiligen Stammverein ab dem 1.1. des laufenden Spieljahres zum Tragen kommen. Näheres regeln die Richtlinien für Junioren-Fördergemeinschaften.
(8) Das Recht der Stammvereine, eigene Juniorenmannschaften zu melden bleibt unberührt, diese sind jedoch nur unterhalb der Spielklasse zulässig, in welcher die entsprechende Juniorenmannschaft der Junioren-Förder-Gemeinschaft eingeteilt ist.
(9) Entfällt die Zulassung einer Junioren-Förder-Gemeinschaft gilt folgendes:
- Die betreffenden Spieler sind ausschließlich für Ihre Stammvereine spielberechtigt.
- Das Teilnahmerecht an den von der Junioren-Förder-Gemeinschaft erspielten Spielklassen verfällt.
- Die Mannschaften der Stammvereine werden in die Normalgruppe der jeweiligen Altersklasse eingeteilt.
(10) Scheidet ein Stammverein aus der Junioren-Förder-Gemeinschaft aus, werden die Mannschaften des Stammvereins in die Normalgruppe der jeweiligen Altersklasse eingeteilt. Ausgenommen sind die Mannschaften nach Abs. 8.

§ 16 Schutzvorschriften
(1) Junioren/-innenmannschaften dürfen nicht gegen Herren-/Frauenmannschaften spielen. Ausgenommen sind die A-Junioren- und B-Juniorinnen-Auswahlmannschaften des BFV. Ebenfalls können die Mannschaften der A-Junioren-Bundesliga Süd/Südwest, der A-Junioren- und B-Juniorinnen-Bayernligen und der A-Junioren- Landesligen gegen Herren-/Frauenmannschaften spielen. Hierfür gelten gesondert erlassene Richtlinien.
Die Verbandsauswahlmannschaft der älteren B-Junioren/C-Juniorinnen darf nach schriftlicher Genehmigung des VJA/VFMA bei zwingender Notwendigkeit einzelne Spiele gegen Herren-/Frauenmannschaften durchführen.
(2) Jede Juniorenmannschaft muss von einer hierfür geeigneten Person betreut und beaufsichtigt werden. Mit Ausnahme der Spielklassen Junioren-Bundesliga, Junioren-Regionalligen und Junioren-Bayernligen hat der Betreuer des Platzvereins auch die Aufgaben eines Leiters des Ordnungsdienstes gemäß § 28 SpO zu übernehmen, wenn auf dem Spielberichtsbogen keine andere Person eingetragen ist. In den genannten Spielklassen kann der Betreuer nicht gleichzeitig als Leiter des Ordnungsdienstes fungieren.
(3) Eine Beeinträchtigung des Schulbesuchs und der Berufsausbildung bzw. beruflichen Tätigkeit durch den Sportbetrieb ist in jedem Falle zu vermeiden. Von der sportärztlichen Untersuchung ist reger Gebrauch zu machen.
(4) Bei besonders ungünstiger Witterung, insbesondere bei strenger Kälte, sind Juniorenspiele aus gesundheitlichen Gründen nicht auszutragen. Dies gilt für Spielansetzungen durch den Spielleiter und für die Austragung des Spieles durch den Schiedsrichter in gleicher Weise.
(5) Das Tragen von Schienbeinschonern ist verbindlich vorgeschrieben.
§ 17 Auswahlspiele
(1) Auswahlspiele wie Länder-, Bezirks- und Städtespiele werden vom Verband durchgeführt.
(2) Vereine dürfen grundsätzlich keine Auswahlspiele veranstalten. Darunter fallen auch Spiele kombinierter Mannschaften mehrerer Vereine. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bezirks-Jugendleiters bzw. des BFMA, bei Vereinen der Junioren-Bundesligen, -Regionalligen und -Bayernligen des Verbands-Jugendleiters bzw. des VFMA.
(3)
a) Die Vereine sind verpflichtet, für Auswahlspiele und Lehrgänge des Verbandes, Bezirks, Kreises und Stützpunktes durch Verwaltungsentscheid gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RVO die vom Verband, Bezirk oder Kreis angeforderten Junioren/-innenspieler abzustellen.
b) Angeforderte Spieler/-innen sind grundsätzlich verpflichtet, bei Auswahlspielen mitzuwirken. Von der Teilnahme können sie nur aus einem triftigen Grund befreit werden. Dieser ist glaubhaft zu machen.
c) Der Verband kann auch solche Spieler/-innen zur Mitwirkung bei Auswahlspielen berufen, die wegen eines Vereinswechsels innerhalb des Verbandsgebiets für den neuen Verein noch kein Spielrecht haben.
d) Nimmt ein(e) Spieler(in) an einem Auswahlspiel/-lehrgang trotz ordnungsgemäßer Anforderung des Verbandes unentschuldigt oder ohne Anerkennung der Entschuldigung nicht teil, so ist er (sie) automatisch auf die Dauer der Anforderung und einen sich direkt anschließenden Zeitraum von einer Woche, maximal einem Verbandsspiel (Meisterschaftsspiel oder DFB-Pokalspiel) gesperrt. Die Entschuldigung muss grundsätzlich vor der Maßnahme erfolgen und kann nur aus triftigen Gründen anerkannt werden. Der Verein muss von einer ablehnenden Entscheidung benachrichtigt werden. Darüber hinaus erfolgt eine Bestrafung nach § 65 Abs. 4 und § 75 Abs. 4 der RVO, wenn sich ein(e) Spieler(in) weigert, an einem Auswahlspiel/-lehrgang mitzuwirken oder ein Verein seine(n) Spieler(in) von der Mitwirkung abhält.
(4) Bei Abstellung eines Spielers zu Auswahlmannschaften entscheidet der Spielleiter auf Antrag des betroffenen Vereins über die Absetzung des Spieles. § 57 SpO findet keine Anwendung. Der Antrag ist spätestens fünf Tage vor dem abzusetzenden Spiel oder unverzüglich nach Erhalt der Anforderung bei dem zuständigen Spielleiter einzureichen.
(5) Wird ein Spieler während eines Auswahlturniers mit roter Karte des Feldes verwiesen, so ist er abweichend von § 40 Abs. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung für die Dauer des Turniers - bei geringfügigen Vergehen automatisch nur für das nächste Spiel - gesperrt. Darüber entscheidet die Turnierleitung. Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung.
§ 18 Passzwang
(1) Für alle Spiele mit Ausnahme der G-Junioren - auch Privatspiele - besteht Passzwang.
(2) Für Junioren/-innenspieler, für die weder der Spielerpass noch ein Lichtbildausweis vorgelegt werden kann, muss der Jugendleiter bzw. der Betreuer die Spielberechtigung des Spielers unterschriftlich auf dem Spielbericht bestätigen. Der Spielerpass ist auf alle Fälle nach Spielschluss dem Schiedsrichter vorzulegen (s. § 45 SpO).
(3) Sollten der oder die Spielerpässe nicht nach Spielschluss vorgelegt werden können, hat dies der Schiedsrichter auf dem Spielberichtsbogen zu vermerken. In diesem Falle hat der Verein die Spielberechtigung innerhalb von 3 Tagen nach dem Spiel dem zuständigen Jugend-Sportgericht nachzuweisen.
(4) Weist der Verein die Spielberechtigung innerhalb dieser Frist nach, erfolgt keine Spielwertung, jedoch eine Bestrafung nach § 79 RVO.
(5) Kann der Verein die Spielberechtigung innerhalb von 3 Tagen nach dem Spiel nicht nachweisen, erfolgt eine Spielverlustwertung nach § 40 SpO sowie eine Bestrafung nach § 77 RVO.
(6) Der Spieler kann auch mit einem Ausdruck der Hard-Copy (mit dem BFV-Internet-Logo) der Detailspielberechtigung aus Pass-Online bei Spielen jeder Art eingesetzt werden. Der Einsatz eines Spielers ist maximal sieben Tage möglich, gerechnet ab dem (darin) angegebenen Tag der Pass-Ausstellung. Danach verliert sie ihre Gültigkeit.
Für die Spieler/Innen der A-Junioren und jünger, sowie die B-Juniorinnen und jünger, muss zusätzlich der/die Jugendleiter/In bzw. der/die Betreuer/In die Spielberechtigung des Spielers unterschriftlich auf der Rückseite des Spielberichtes bestätigen.
Bei Einsätzen von A-Junioren sowie von älteren B-Juniorinnen in Herren-/ Frauenmannschaften gem. § 27 Jugendordnung gelten nicht die vorstehend genannten Maßgaben, sondern die Bestimmungen des § 45 Absatz 5 der Spielordnung.
(7) Der Nachweis des Spielrechts kann nur mit einem Spielerpass, mit einer auf Antrag des Vereins vom Verband ausgestellten Spielrechtsbestätigung oder unter Vorlage eines Ausdrucks aus Pass-Online (vgl. § 18 (6) JO) geführt werden. Der Nachweis darf nur auf einen Verein ausgestellt werden.
§ 19 Einsatz in verschiedenen Mannschaften
Beim Einsatz eines Spielers in Mannschaften unterschiedlicher Spielklassen eines Vereins gelten nachfolgende Bestimmungen:
(1) Grundsätzlich gilt:
a) Die Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn die niederklassigere Mannschaft ebenfalls in Konkurrenz spielt.
b) Ein Einsatz eines Spielers in einer höherklassigeren Mannschaft ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Spieler in der ersten Halbzeit am Spiel teilgenommen hat.
c) Es zählt nur der Einsatz in Verbandsspielen (nicht in Pokalspielen, in Hallenmeisterschaften oder in Spielen außer Konkurrenz).
d) Die Einsatzbeschränkung beträgt maximal 2 aufeinanderfolgende Spiele.
e) Eine Sperrfrist ist vorab zu verbüßen.
(2) Nach einem Einsatz in der höherklassigeren Mannschaft darf der Spieler nicht am gleichen Wochenende (ein Wochenende umfasst den Zeitraum von Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) und nicht im nächsten Spiel der niederklassigeren Mannschaft der gleichen Altersklasse mitwirken.
(3) Liegt zwischen dem Spiel der höherklassigeren Mannschaft, in dem der Spieler mitgewirkt hat, und dem nächstfolgenden Spiel der niederklassigeren Mannschaft der gleichen Altersklasse ein Zeitraum von mindestens einem Monat, so ist der Spieler auf alle Fälle spielberechtigt.
(4) Für Vereine deren A- und/oder B-Juniorenmannschaft in der Junioren-Bundesliga spielt, geltend abweichend die Bestimmungen des § 28 a der DFB-Jugendordnung.
(5) Hat der Spieler an einem der letzten vier Verbandsspiele der höherklassigeren Mannschaft in der ersten Halbzeit mitgewirkt, kann er in den Spielen der niederklassigeren Mannschaft der gleichen Altersklasse, die nach dem letzten Verbandsspiel der höherklassigeren Mannschaft stattfinden nicht mehr mitspielen.
(6) Die eingeschränkte Spielberechtigung beim Wechsel zwischen höher- und niederklassigeren Jugendmannschaften der gleichen Altersklasse findet beim Kleinfeldfußball keine Anwendung. Jeder Einsatz von mehr als zwei Spielern die in der höherklassigeren bzw. 1. Mannschaft eingesetzt wurden, ist im nächstfolgenden Spiel der niederklassigeren oder weiteren unteren Mannschaften der gleichen Altersklasse nicht zulässig. Beim Kleinfeldfußball kommt der Absatz 3 dieser Bestimmung auch zur Anwendung; eine Spielwertung nach § 40 SpO wird nicht vorgenommen.

§ 20 Nichtantreten des Schiedsrichters
(1) Erscheint zu einem Verbandsspiel der eingeteilte Schiedsrichter nicht, so regelt sich die Übernahme der Spielleitung wie folgt:
a) Schiedsrichter mit gültigem Ausweis, der keinem der beiden spielenden Vereine angehört.
b) Schiedsrichter mit gültigem Ausweis, der Mitglied eines der beiden spielenden Vereine ist.
c) Geeigneter Sportkamerad, der auch Mitglied eines der beiden spielenden Vereine sein kann.
(2) Sind mehrere geprüfte Schiedsrichter bzw. mehrere geeignete Sportkameraden anwesend, müssen sich die Vereine auf einen davon einigen. Die Entscheidung über die Leitung ist vor dem Spiel schriftlich im Spielbericht festzuhalten und von beiden Jugendleitern bzw. -betreuern zu unterschreiben.
(3) Fällt das Spiel mangels Einigung auf einen Schiedsrichter aus, ist vom zuständigen Sportgericht eine Spielwertung vorzunehmen.
(4) Bei Junioren-Verbandsspielrunden, die durch die SR-Organe nicht mit Schiedsrichtern besetzt werden, hat der Gastverein das Recht zur Spielleitung. Ein Schiedsrichter mit gültigem Ausweis, der auch Mitglied eines der beiden spielenden Vereine sein kann, hat in jedem Fall Vorrang.
(5) Das Spiel wird immer als Verbandsspiel gewertet. Es kann kein Privatspiel vereinbart werden.
(6) Für die ordnungsgemäße Einsendung des Spielberichtsbogens ist immer der Platzverein verantwortlich.
§ 21 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Durchführung von privaten Pokalrunden und –turnieren bedarf einer mindestens vier Wochen vorher beim zuständigen Jugendgruppenspielleiter zu beantragenden Genehmigung durch den BFV, sofern mehr als 15 Mannschaften in einer Altersklasse oder mehr als drei Mannschaften von außerhalb des BFV-Verbandsgebiets teilnehmen oder die Veranstaltung ganz oder teilweise den Namen eines in Konkurrenz zu einem BFV-Wirtschaftspartner stehenden Unternehmens trägt oder die Veranstaltung mehr als drei Spieltage umfasst. Die Erteilung der Genehmigung kann aus Gründen des Verbandsinteresses verweigert, von der Zahlung einer Gebühr oder einer Turnierabgabe oder von einer Einbeziehung des BFV in die Veranstaltungs- oder Ablauforganisation abhängig gemacht werden.
Im Übrigen haben die Veranstalter die Durchführung von privaten Pokalrunden und –turnieren (mehr als ein Wochenende) mindestens 4 Wochen vorher dem zuständigen Jugendgruppenspielleiter schriftlich anzuzeigen. Bei Pokalturnieren muss der veranstaltende Verein mit mindestens einer Mannschaft beteiligt sein.
(2) Für nationale und internationale Turniere gelten darüber hinaus die DFB-Richtlinien für Fußballveranstaltungen der Junioren und Juniorinnen. Bei Spielen gegen ausländische Mannschaften im In- und Ausland ist die Genehmigung des DFB über den BFV einzuholen.
(3) Spiele von Mannschaften außer Konkurrenz oder in Spielgruppen ohne Aufstiegsrecht aus 2. und weiteren unteren Mannschaften gelten - nur passrechtlich - als vom Verband angesetzte Privatspiele. Für Spiele von Mannschaften auf Kleinfeld gelten die Bestimmungen der Richtlinien für Kleinfeldfußball. Bei jedem Spiel ist ein Spielbericht anzufertigen und dem zuständigen Jugend-Spielgruppenleiter zu übersenden.
(4) Während eines Spieles können in allen Juniorenklassen bis zu vier Spieler ausgewechselt werden. Der Wechsel kann nur während einer Spielruhe erfolgen. Vor Spielbeginn oder bei Spielantritt, spätestens unmittelbar nach Spielschluss kontrolliert der Schiedsrichter die Spielberechtigung. In allen Spielen auf Kreisebene (Kreisligen, Kreisklassen, Normalgruppen), sowie bei Juniorinnen auf Bezirks- und Kreisebene können ausgewechselte Spieler/innen auch wieder eingewechselt werden.
(5) Für den Juniorinnenfußball sowie die Bildung gemischter Mannschaften aus Junioren und Juniorinnen in den Altersklassen G/F/E/D/C/B bzw. für die Eingliederung von Juniorinnenmannschaften in diesen Altersklassen gelten die Richtlinien für Juniorinnenfußball.
(6) Die Trikots der Spieler in aufstiegsberechtigten Mannschaften sollen mit Rückennummern versehen sein, die sich von der Farbe der Spielkleidung deutlich abheben. Die Rückennummern der Spielertrikots müssen mit den Eintragungen auf dem Spielberichtsbogen übereinstimmen.
(7) Im Monat Juli können Verbandspiele des alten Spieljahres noch ausgetragen werden. Bei einem Vereinswechsel von A-Junioren bzw. B-Juniorinnen sowie bei einem Wechsel von Spielern zu einem Verein der A-Junioren-Bundesliga bzw. B-Junioren-Bundesliga ist dabei der § 25 (6) bzw. § 26 zu beachten.
(8) Vor dem Spielbeginn sollen sich die Spieler zusammen mit dem Schiedsrichter(-team) auf das Feld begeben. Nachdem sich die Mannschaften in einer Reihe aufgestellt haben, soll die Gastmannschaft an der Heimmannschaft vorbeilaufen. Dabei begrüßen sich die Spieler einzeln per Handschlag oder Abklatschen.
(9) Bei allen Spielen von Junioren-/innen im Verbandsgebiet des BFV tritt aus erzieherischen Gründen an Stelle der gelb/roten Karte der Feldverweis auf Zeit mit einer Dauer von fünf Minuten.
2. Abschnitt: Spielrecht
§ 22 Spielerpass
(1) Der Nachweis eines Spielrechts ist mit dem Spielerpass oder mit einer vom Verband ausgestellten Spielrechtsbestätigung zu führen.
(2) Der Spielerpass kann nur auf Antrag ausgestellt werden. Das vorgeschriebene Antragsformular muss das Datum sowie die Unterschriften des Spielers, des gesetzlichen Vertreters (Erziehungsberechtigten) und des Vereins beinhalten. Bei Junioren/-innen der Altersklassen E, F und G kann die Unterschrift des Spielers entfallen.
(3) Die Beantragung eines Spielerpasses setzt die Mitgliedschaft im antragstellenden Verein voraus (Sportversicherung).
(4) Jugendleiter bzw. Mannschaftsbegleiter haben das Recht, die Spielerpässe zu überprüfen, wenn kein Schiedsrichter mit gültigem Ausweis das Spiel leitet.
(5) In den Altersklassen E-, F- und G-Junioren/-innen ist die Unterschrift auf dem Spielerpass nicht erforderlich.
§ 23 Vereinsmitgliedschaft
(1) Jede/r Junior/-in muss vor Aufnahme in den Verein einen von einem gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigten) unterschriebenen Aufnahmeantrag vorlegen.
(2) Jede Abmeldung hat nur dann Gültigkeit, wenn diese von einem gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigten) unterzeichnet ist.
§ 24 Zusatzspielrecht für Verbandsspiele
(1) Für maximal 2 Spieler eines Vereins kann ein Zusatzspielrecht für ein Spieljahr für Verbandsspiele eines anderen Vereins unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
a) Junioren
Der Verein nimmt in der Altersklasse des Spielers mit keiner Mannschaft oder Spielgemeinschaft oder im Kleinfeld am Spielbetrieb teil. Der aufnehmende Verein nimmt in einer der beiden untersten Spielklassen am Spielbetrieb auf Großfeld teil.
b) Juniorinnen
Bei Juniorinnen besteht beim Verein keine Spielmöglichkeit in einer Juniorinnenmannschaft. Der aufnehmende Verein nimmt mit der für den Einsatz der Spielerin vorgesehenen Mannschaften nur auf Bezirks- oder Kreisebene am Spielbetrieb teil.
(2) Ein Verein kann in einem Spiel maximal 4 Spieler anderer Vereine einsetzen.
(3) Das zusätzliche Spielrecht beinhaltet nicht das Sonderspielrecht nach § 27 der JO für Herren- und Frauenmannschaften des aufnehmenden Vereins.
(4) Den Antrag für die Ausstellung eines Zusatzspielrechts muss der Verein des Spielers stellen. Dem Antrag ist die Einverständniserklärung des aufnehmenden Vereins beizulegen. Bei Juniorinnen muss bei der Antragsstellung angegeben werden, in welchen Mannschaften der Einsatz erfolgen soll.
(5) Das zusätzliche Spielrecht wird vom VJA/VFMA nach Rücksprache mit dem BJL/BFMA erteilt und von der Passstelle des BFV ausgestellt.
(6) Es kann jederzeit vom VJA/VFMA widerrufen werden.

§ 24 a Gastspielerlaubnis für Privatspiele
(1) Für einzelne Spieler kann eine Gastspielerlaubnis in Privatspielen zum Einsatz in Mannschaften eines anderen Vereins, für den der Spieler kein Spielrecht hat, erteilt werden, wenn
a) die schriftliche Erlaubnis des Vereins, für den der Spieler Spielrecht
hat, vorgelegt wird,
b) der Spieler nicht gesperrt ist bzw. keiner Wartezeit unterliegt,
c) der Antrag Name, Vorname, Geburtsdatum und Passnummer
beinhaltet.
(2) Bei Spielern aus einem anderen Nationalverband ist die Bestätigung des Nationalverbandes oder des Vereins mit vorzulegen.
(3) Bei Spielern aus einem anderen Nationalverband/Landesverband muss der antragstellende Verein dafür Sorge tragen, dass für den Spieler für das beantragte Spiel eine Sportversicherung besteht.
(4) Für Spiele auf Großfeld kann eine Gastspielerlaubnis für höchstens fünf Spieler, für Spiele auf Kleinfeld oder in der Halle für höchstens drei Spieler beantragt werden.
(5) Die Gastspielerlaubnis für Mannschaften bis zur Junioren-Bezirksoberliga erteilt der Bezirksjugendleiter, für Mannschaften der Junioren-Bundesligen der Verbandsjugendleiter, Junioren-Bayernligen und der Junioren-Landesliga der zuständige Spielleiter; im Juniorinnenbereich erteilt diese Genehmigung der zuständige Spielleiter.
(6) Diese Gastspielerlaubnis ist dem Schiedsrichter zusammen mit dem Spielerpass bei der Passkontrolle vorzulegen.
§ 25 Vereinswechsel und Wartezeit
Beim Vereinswechsel von Junioren mit Ausnahme der Juniorenspieler des älteren A-Junioren-Jahrganges gelten neben analoger Anwendung der §§ 42 mit 53 Spielordnung für das zu beachtende Verfahren nachstehende Bestimmungen. Dies gilt auch für die Juniorinnen mit Ausnahme des älteren B-Juniorinnen-Jahrganges. Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler abmelden. Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung. Für Privatspiele ist der Spieler ab dem Tag des Eingangs (Zugang innerhalb der Geschäftszeiten des Verbandes) der vollständigen Vereinswechselunterlagen spielberechtigt. Im übrigen sind die Bestimmungen nach §§ 47, 48 SpO genauestens zu beachten.
(1)
a) Die Wartezeit für Verbandsspiele beträgt drei Monate. In den Altersklassen jüngere A- sowie in den Altersklassen der B-, C- und D-Junioren werden bei Nichtzustimmung die Monate Dezember, Januar und Februar auf die Wartezeit nicht angerechnet.
b) Wechselt ein Spieler zum 15.7. eines Jahres (Abmeldung bis zum 15.7. und Eingang des Passantrages bis zum 30.09. eines Jahres) mit Zustimmung seines Vereins, so wird das Spielrecht für Verbandsspiele ab Eingang der kompletten Unterlagen, frühestens ab 1.8. erteilt.
Für A-Junioren bzw. B-Juniorinnen, die gemäß § 27 das Spielrecht für die Herrenmannschaften bzw. Frauenmannschaften besitzen, gilt, dass sie bereits ab 1.7. in den Verbandsspielen der Herrenmannschaften bzw. Frauenmannschaften mitwirken können, sofern das Verbandsspielrecht ab 01.08. des gleichen Jahres erteilt wurde. Ein gesonderter Spielrechtsnachweis dafür ist nicht erforderlich. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Spielordnung, insbesondere § 45.
c) Ist auf der Rückseite des Spielerpasses bei Zustimmung weder „Ja“ noch „Nein“ angekreuzt, wird für die Erteilung des Spielrechts immer eine Zustimmung angenommen.
d) Wechselt ein Spieler der Altersklasse G/F und E zum 15.7. eines Jahres, ist eine Freigabeverweigerung nicht möglich. Die Wartezeit richtet sich bei diesen Juniorenaltersklassen nach § 25 Absatz 1 b).
(2) Das Spielrecht kann ein A-Junior bzw. eine B-Juniorin für den neuen Verein nur erhalten, wenn dieser mit einer Mannschaft oder einer Spielgemeinschaft an Verbandsspielen in dieser Altersklasse im laufenden Spieljahr teilnimmt.
In der Zeit vom 1.5. bis 15.7. kann das Spielrecht für den antragstellenden Verein nur erteilt werden, wenn er eine A-Junioren-/B-Juniorinnen-Mannschaft bzw. Spielgemeinschaft in der jeweiligen Altersklasse für das neue Spieljahr gemeldet hat.
Die Beurteilung, in welcher der vorstehend genannten Zeiträume (1.5. bis 15.7. oder 16.7. bis 30.4.) ein Vereinswechsel fällt, richtet sich nach dem Tag des Eingangs des Vereinswechselantrags beim BFV.
Mit den vollständigen Vereinswechselunterlagen ist dabei zusätzlich eine Erklärung über die Teilnahme einer A-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Mannschaft (Spielgemeinschaft) am Verbandsspielbetrieb bzw. Meldung für das neue Spieljahr mit einzureichen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn A-Junioren/B-Juniorinnen zu ihrem ursprünglichen Stammverein zurückwechseln. In diesem Fall hat der Antragsteller die Dauer des Spielrechts in den Altersklassen C oder B nachzuweisen und zusammen mit den vollständigen Vereinswechselunterlagen einzusenden.
(3)
a) Junioren/-innen, die in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli des folgenden Jahres an DFB-, Regional-, Landes-, Bezirks- oder Kreisauswahlspielen oder -lehrgängen teilgenommen haben, können im laufenden Spieljahr nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins wechseln.
b) Wird vom abgebenden Verein die Freigabe verweigert, muss auf dem Spielerpass mit genauem Datum ausdrücklich vermerkt werden, dass der Spieler Auswahlspieler ist.
c) Ist die Freigabe vor dem 1. Mai eines Spieljahres verweigert worden, wird bei einem Vereinswechsel zum 15. Juli dann das Spielrecht zum 1. August erteilt. Wird nach dem 1. Mai eines Spieljahres eine Freigabeverweigerung vom abgebenden Verein ausgesprochen und diese zum 15. Juli wiederholt, wird das Spielrecht nach drei Monaten, gerechnet vom Datum der ersten Freigabeverweigerung an, erteilt.
(4)
a) Bei Abmeldung von Junioren/innen bis zum 15. Juli und Eingang des Passantrages bis zum 30. September eines Jahres kann die Zustimmung des abgebenden Vereins durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Ausbildungsentschädigung ersetzt werden. Diese Regelung gilt nur für die Juniorenaltersklassen von der jüngeren A bis einschließlich der D.
b) Die Höhe der Entschädigung richtet sich allein nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Herrenmannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Verbandsspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel, der nach dem 1. Mai vollzogen wird, gilt die Spielklasse der neuen Saison sowie die Altersklasse des Spielers, der er in der neuen Saison angehört. Gehört der Spieler in der neuen Saison dem älteren A-Junioren-Jahrgang an, gilt § 16 der DFB-Spielordnung.
c)Die Höhe der Entschädigung bemisst sich bei Spielern der älteren D-Junioren bis zu den jüngeren A-Junioren nach dem Grundbetrag sowie einem Betrag pro angefangenem Spieljahr (höchstens sechs Spieljahre) in welchem der Spieler dem abgebenden Verein angehört hat. Für A-Junioren des älteren Jahrgangs und bei einem Vereinswechsel von jüngeren A-Junioren, der nach dem 01.Mai vollzogen wird, gilt § 49 (3) Spielordnung. Es ergeben sich folgende Berechnungen für die jeweiligen Altersklassen:

Spielklasse

Grundbetrag jüngere A- Junioren und B-Junioren

Grundbetrag C- und ältere D-Junioren

Betrag pro angefangenem Spieljahr
Bundesliga

€ 2.500

€ 1.500

€ 200
2. Bundesliga

€ 1.500

€ 1.000

€ 150
3. Liga und Regionalliga

€ 1.000

€ 500

€ 100
Bayernliga

€ 750

€ 400

€ 50
Landesliga

€ 500

€ 300

€ 50
Bezirksoberliga

€ 400

€ 200

€ 50
Bezirksliga

€ 300

€ 150

€ 50
Kreisliga

€ 200

€ 100

€ 25
Kreisklasse

€ 100

€ 50

€ 25
ab A-Klasse

€ 50

€ 25

€ 25
Die vorgenannten Absätze gelten nicht für Juniorinnen.
Der Nachweis der Bezahlung ist zusammen mit dem Passantrag und dem Spielerpass einzusenden.
d) Bei Vereinen ohne erste Herrenmannschaft ist bei der Berechnung der Ausbildungsentschädigung grundsätzlich der jeweils niedrigste Grundbetrag der vorstehend abgedruckten Tabelle (50 € bzw. 25 €) zugrunde zu legen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei der Verpflichtung eines leistungsstarken Spielers durch einen höherklassigen Verein, kann der BFV einen hiervon abweichenden angemessenen Betrag festsetzen. Bei Junioren-Förder-Gemeinschaften ist die Spielklassenzugehörigkeit der ersten Herrenmannschaften des Stammvereins entscheidend.
(5) Die Wartezeit entfällt (auch bei Juniorinnen) in folgenden Fällen:
a) Wenn Juniorenspieler nachweislich 6 Monate nicht mehr gespielt haben, wird sofortige Spielerlaubnis erteilt (ausgenommen Auswahlspieler). Entsprechende(r) Nachweis(e) ist (sind) zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis einzureichen. Ein späterer Nachweis wird nicht anerkannt.
b) Bei nachgewiesenem Umzug (Wechsel des Wohnortes oder des Hauptwohnsitzes innerhalb einer Ortschaft) wird das sofortige Spielrecht erteilt (ausgenommen Auswahlspieler). Dabei muss der neue Verein dem neuen Hauptwohnsitz deutlich näher liegen als der bisherige Verein. Die Spielerlaubnis ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Umzugs zu beantragen.
c) Wenn sich der bisherige Verein oder dessen Fußballabteilung aufgelöst hat. Dies gilt auch, wenn der Verein in einer Juniorenaltersklasse den Verbandsspielbetrieb eingestellt hat und auch in der nächsthöheren Juniorenaltersklasse am Verbandsspielbetrieb nicht teilnimmt.
Bei A-Junioren bzw. B-Juniorinnen, wenn der Verein in diesen Altersklassen mit keiner Mannschaft am Verbandsspielbetrieb teilnimmt oder sie zurückzieht. Die Wartezeit entfällt nicht für solche Junioren/-innen, deren Abmeldung für die Zurückziehung einer Mannschaft mitursächlich war.
d) Wenn sich Vereine zusammenschließen und der Spieler für einen dieser Vereine eine Spielerlaubnis hatte. In diesem Fall ist die schriftliche Zustimmungserklärung des Spielers vorzulegen. Wird der Vereinszusammenschluss rückgängig gemacht, müssen sich die Spieler innerhalb einer Frist von acht Tagen gegenüber dem Verband verbindlich erklären, für welchen Verein sie Spielrecht haben wollen.
e) Wenn der Spieler anlässlich eines Zusammenschlusses seines Vereins mit einem anderen Verein zum 15. Juli zu einem dritten Verein wechselt.
f) Wenn der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zustimmt und der Spieler für den neuen Verein noch kein Verbandsspiel (dies sind gemäß § 2 Abs. 2 SpO alle vom Verband durchgeführten Spiele) bestritten hat. Wenn ein Spieler während des Laufes einer Wartefrist aufgrund der Nichtzustimmung zum Vereinswechsel zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und noch kein Spiel für den neuen Verein gespielt hat.
g) Wenn der Spieler innerhalb eines Monats nach Beginn seines Studiums oder seiner Wehrpflicht zu einem ortsansässigen Verein wechselt.
h) Wenn der Spieler innerhalb eines Monats nach Beendigung seiner Wehrpflicht zu seinem alten Verein zurückkehrt.
i) Wenn der Spieler wegen Besuches einer Universität/Hochschule für eine bestimmte Zeit seinen Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein seines Studienortes gespielt hat und innerhalb eines Monats nach Beendigung seines Studiums/Semesters zu seinem alten Verein zurückkehrt. Der Nachweis ist unter Vorlage der Immatrikulierung und/oder der Exmatrikulierung zu erbringen.
j) Bei Neugründung eines Verbandsvereins an einem Ort, der bisher keinen Verein beheimatete oder der im Zug staatlicher Verwaltungsvereinfachung seine Selbständigkeit verloren hat und der Spieler innerhalb eines Monats nach Neugründung dem Verein beigetreten ist. Der Spieler muss nach einer von ihm vorzulegenden gemeindeamtlichen Bestätigung mindestens zwei Jahre an diesem Ort gewohnt haben. Gleiches gilt bei Neugründung einer Fußballabteilung.
(6)
a) Erfolgt der Wechsel beim Ausscheiden aus der Juniorenklasse, so richtet sich die Spielgenehmigung nach den Wechselbestimmungen der Spielordnung. Nimmt ein Spieler mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Verbandsspielen (dies sind gem. § 6 Abs. 2 JO alle vom BFV angesetzten Spiele) nach dem 30. Juni teil und meldet er sich innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des
Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, gilt der 30. Juni als Abmeldetag. Voraussetzung dafür ist die Einsendung einer Ansetzungsbestätigung des zuständigen Jugendgruppenspielleiters zusammen mit den Vereinswechsel-Unterlagen.
b) Nimmt ein Spieler der anderen Altersklassen mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Verbandsspielen nach dem 15. Juli teil und meldet er sich innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, gilt der 15. Juli als Abmeldetag. Voraussetzung dafür ist die Einsendung einer Ansetzungsbestätigung des zuständigen Jugendgruppenspielleiters zusammen mit den Vereinswechsel-
Unterlagen.
(7) Für einen internationalen Vereinswechsel gelten die Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern unmittelbar. Für die Erteilung der Spielberechtigung bei einem internationalen oder zu bzw. von einem anderen Landesverband des DFB erfolgten Vereinswechsel gilt der § 21 der DFB-Spielordnung i.V.m. §§ 3 ff. der DFB-Jugendordnung sowie den „Rahmenrichtlinien für die zweithöchste Spielklasse der A-Junioren, soweit sie nicht Regionalligen sind“.
(8) Der Vereinswechsel ist vollzogen, wenn die erforderlichen Vereinswechselunterlagen vollständig beim BFV eingegangen sind oder wenn zumindest der Antrag auf Spielerlaubnis und der Nachweis der Abmeldung beim BFV vorliegen.
(9) In begründeten Fällen kann der Verbands-Präsident, der VJL bzw. der/die Vorsitzende des VFMA die Wartezeit vom jüngeren A- bis zum G-Junioren-Bereich auf Antrag des Vereins verkürzen oder aufheben.
§ 26 Junioren-Bundesligen
(1) Für den Vereinswechsel von A- und B- Junioren zur Erlangung einer Spielberechtigung in der A- bzw. B-Junioren-Bundesliga gelten für den Vereinswechsel des Amateurs die §§ 48 bis 52 SpO und für den Vereinswechsel des Vertragsspielers sowie des Amateurs, der Vertragsspieler wird, die §§ 42 und 53 SpO. Ausgenommen davon sind die in § 49 Abs. 3 SpO festgelegten Entschädigungen. Es gelten stattdessen die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Entschädigungen.
(2) Im übrigen gelten die §§ 28 - 30 der DFB-Jugendordnung und die "Rahmenrichtlinien für die zweithöchste Spielklasse der A- und B-Junioren, soweit sie nicht Regionalligen sind" des DFB.
§ 27 Sonder-Spielrecht in Herren- und Frauenmannschaften
(1) A-Junioren des älteren Jahrgangs (unabhängig vom Alter) sowie Junioren des jüngeren Jahrgangs mit vollendetem 18. Lebensjahr können ab 1. Juli des laufenden Spieljahres in allen Herrenmannschaften eingesetzt werden. Sie verlieren dadurch nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren ihres Vereins. § 8 Absatz 4 und § 27 Absätze 6 und 7 sind dabei genauestens zu beachten. Dies gilt auch bei Spielgemeinschaften. Voraussetzungen hierfür sind:
a) schriftliche Einverständniserklärung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters bei Junioren unter 18 Jahren,
b) ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Herrenfußball bei Junioren unter 18 Jahren,
c) Junioren-Spielrecht für den Verein. Für die Erfüllung der Buchstaben a) und b) und die Aufbewahrung der entsprechenden Bestätigungen ist der Verein selbstverantwortlich.
(2) Aus Gründen der Talentförderung kann A-Junioren des jüngeren Jahrgangs unabhängig vom Alter mit Zustimmung des VJA eine zusätzliche Spielerlaubnis für die erste Amateurmannschaft seines Vereins erteilt werden. Dies gilt nur für Spieler, die einer aktuellen Auswahl des DFB oder seiner Landesverbände angehören oder eine Spielberechtigung für einen Lizenzverein oder Amatuerverein mit Leistungszentrum gemäß § 7 b DFB-Jugendordnung besitzen. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten in gleicher Weise.
(3) Die Genehmigung für Spieler nach Absatz 2 erteilt die Passstelle des Verbandes durch Eintragung des vorzeitigen Herren-Spielrechts in den Spielerpass des Spielers. Nur mit zusätzlich eingetragenem vorzeitigen Herren-Spielrecht besteht Spielerlaubnis für die erste Amateurmannschaft.
(4) Spieler nach Abs. 1, 1 a und 1 b einer Junioren-Förder-Gemeinschaft haben nur für den im Spielerpass eingetragenen Stammverein das Sonder-Spielrecht. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Zustimmung der JFG, die beim Stammverein vorliegen muss. Bei einem Verstoß gegen Abs. 7 wird das Sonder-Spielrecht für alle Stammvereine der JFG entzogen.
(5) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen BJL der VJL für einzelne Spieler Ausnahmen vom Absatz 1c) in Verbindung mit § 25 (2) zulassen. Für Juniorinnen entscheidet der VFMA nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen BFMA.
(6) Wegen des Einsatzes von Junioren/Juniorinnen in Herren-/Frauenmannschaften können Verbandsspiele des betreffenden Vereins nicht abgesetzt werden. Die Jugendlichen dürfen an einem Tag nur in einem Verbandsspiel eingesetzt werden; ansonsten kommen die Bestimmungen über den Einsatz nicht spielberechtigter Spieler zur Anwendung.
(7) Wird ein Junioren-Verbandsspiel nicht ausgetragen oder die Juniorenmannschaft sogar zurückgezogen, kann das Sonder-Spielrecht nach Absatz 1, 2 und 4 vom VJA/VFMA widerrufen werden.
(8) Alle vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme des Absatzes 2 gelten für den älteren B-Juniorinnen-Jahrgang analog. Ein Einsatz kann in allen Frauenmannschaften erfolgen, dieser darf jedoch lediglich einmal am gleichen Wochenende (Freitag bis Sonntag) erfolgen.
(9) Bei Lizenzvereinen und Vereinen der Frauen-Bundesliga und 2. Bundesliga ist der § 6 Nr. 2 der DFB-Jugend-Ordnung zu beachten.
§ 28 Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga und der Regionalliga
Für den Einsatz von Juniorenspielern der Leistungszentren gelten § 22 Nr. 7.1 der DFB-Spielordnung und § 7a der DFB-Jugendordnung.
Mit B- und A-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen und der 3. Liga oder der Regionalliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („3+2 Modell“).
Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga oder der Regionalliga, mit denen Förderverträge abgeschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. Die Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung. Die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften und Spieler sind verpflichtet, die Förderverträge, Änderungen sowie Verlängerungen von Förderverträgen unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung dem BFV sowie bei Verträgen mit Spielern der Lizenzligen zusätzlich dem Ligaverband durch Zusendung einer Ausfertigung des Fördervertrages anzuzeigen. Eine Registrierung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 150,00 monatlich ausweisen.
§ 29 Rechtsprechung
(1) Die Rechtsprechung in Juniorenangelegenheiten wird von den zuständigen Sportgerichten nach den einschlägigen Bestimmungen in Satzung und Ordnungen vorgenommen.
(2) Sind bei Verstößen im Juniorenspielbetrieb gleichzeitig Junioren und Erwachsene beteiligt, sind auch für die Erwachsenen die Jugend-Sportgerichte zuständig.
(3) Für alle Vorkommnisse bei Spielen von Vereinen der Junioren-Bayernligen entscheidet in 1. Instanz das Sportgericht der Bayernliga. Dies gilt auch für die Spiele gegen Herren-/Frauenmannschaften.
(4) Es können ergänzende Regelungen für jugendgerechte Auflagen bei Erziehungsmaßnahmen erlassen werden, insbesondere Auflagen zur Bewährung oder Wiedergutmachung.
(5) Geldstrafen sind als Strafen und als Nebenfolgen grundsätzlich unzulässig. Bei Verstößen eines älteren A-Junioren bei einem Einsatz in einer Herrenmannschaft bzw. bei Verstößen einer älteren B-Juniorin bei einem Einsatz in einer Frauenmannschaft ist die Verhängung einer Geldstrafe zulässig


Stand: 01.10.2008